Lehrstuhl für Kommunikationsnetze

SATZUNG

 

§1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen

 

"Verein der Freunde und Förderer der ComNets-Einrichtungen"

 

Der Sitz des Vereins ist Aachen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der wissenschaftlichen Arbeit und die Qualifizierung wissenschaftlichen Nachwuchses. Der Verein fördert ComNets-Einrichtungen.

 

Der Verein gliedert sich in Sektionen, denen sich die Vereinsmitglieder zuordnen können. Die Sektionen führen an ihren Standorten lokale Veranstaltungen durch, die dem Vereinszweck dienen. Die Sektionen entsprechen den Standorten der ComNets-Einrichtungen.

 

§2

Zweck, Aufgaben

 

1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die

a)        Förderung der wissenschaftlichen Forschung, Veranstaltungen und Arbeit der ComNets-Einrichtungen gemäß Ihrer Definition in Paragraph 8 sowie die Förderung der wissenschaftlichen Forschung auf den von ComNets-Einrichtungen vertretenen Forschungsgebieten der Telekommunikation, der verteilten Systeme und der Nachrichtenverkehrstheorie.

b)         Förderung des wissenschaftlichen Gedankenaustausches der vertretenen Forschungsgebiete mit Personen, Unternehmen, Gesellschaften, Vereinigungen, Behörden, Ämtern jeder Art.

c)         Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses bei ComNets-Einrichtungen,

d)        Beschaffung der Mittel zur Erfüllung der unter a) bis c) genannten Aufgaben

 

Zur Förderung des Nachwuchses soll der Verein auf Vorschlag durch den Vorstand folgende Auszeichnungen verleihen und auch Reisestipendien vergeben:

*         Bernhard-Walke-Preis für die beste Dissertation im vergangenen Jahr
(sektionsübergreifend)

*         Preis für die beste Abschlussarbeit im vergangenen Jahr (ein Preis pro Sektion)

 

Die Preise werden vom Beirat vorgeschlagen und nur vergeben, wenn preiswürdige Arbeiten vorliege. Die Höhe der Preisgelder wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

2. Das Vereinsziel ist nicht auf Gewinn ausgerichtet; der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

§3

Mitgliedschaft, Beiträge

 

1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag mit Zustimmung des Vorstands erworben. Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die den Aufgaben des Vereins nahestehen. Der Beirat kann die Aufnahme eines Mitglieds verweigern. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Beirats Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, welche die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben. Die Mitglieder können sich mehreren Sektionen zuordnen.

 

2. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt

b) durch Ausschluss

c) bei natürlichen Personen durch Tod.

 

Der Austritt steht jedem Mitglied mit einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres frei. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen.

 

3. Der Beirat kann Mitglieder, die die Interessen des Vereins schädigen oder bei denen der Grund der Aufnahme entfallen ist, ausschließen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich die Entscheidung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung verlangen.

 

4. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Ihre Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§4

Vereinsorgane

 

1.      Die Organe des Vereins sind:

a)         die Mitgliederversammlung

b)        der Vorstand

c)         der Beirat

d)        die Rechnungsprüfer

 

a)      Die Mitgliederversammlung findet in einjährigem Turnus statt. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Vereinsmitglieder anwesend sind. Die Einberufung erfolgt schriftlich per E-Mail oder Brief durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin.

 

Mitglieder können sich durch andere Mitglieder vertreten lassen, wenn sie eine schriftliche Vollmacht vorweisen. Abstimmungsweisungen können per Brief, Fax oder Email erteilt werden. Diese werden bei Eingang am Vortag der Versammlung und am Versammlungstag selbst nicht mehr berücksichtigt. Bei einer Mitgliederversammlung wird auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit über den Ort der nächsten Mitgliederversammlung abgestimmt

 

 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

a) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte von Vorstand und Beirat

b) Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichtes

c) Entgegennahme des Revisionsberichtes der Rechnungsprüfer

d) Entlastung von Vorstand und Beirat für das abgelaufene Geschäftsjahr

e) Durchführung der jeweils fälligen Wahlen für Vorstand und Beirat

f) Sonstige Beschlussfassungen und Satzungsänderungen

 

über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

 

b) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister, die den Vorstand im Sinne von §26 BGB bilden sowie dem Schriftführer. Zur Vertretung des Vereins nach außen ist die Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich und genügend. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Beirats bedarf.

 

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Beirats auf drei Geschäftsjahre gewählt. Der Vorsitzende des Vorstandes darf nicht hauptamtlich an einer Hochschule tätig sein.

 

Der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes ist der Leiter einer ComNets-Einrichtung. Die Leiter stimmen dies untereinander ab. Der Beirat kann auf Wunsch eines der Leiter zum Zwecke der Schlichtung angerufen werden.

 

Kann keine Einigung herbeigeführt werden, erfolgt die Wahl im Rahmen der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsdauer entspricht der Geschäftsdauer des übrigen Vorstandes.

 

Die Aufgaben des Vorstandes beinhalten die Aufstellung von Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben des Vereins, die Aufstellung und Überwachung des Haushaltsplanes sowie die Verwaltung und Vergabe der Mittel des Vereins.

Der Vorstand ist berechtigt solche Satzungsänderungen vorzunehmen, die vom Gericht oder dem Finanzamt aus formalen Gründen verlangt werden.

 

c) Der Beirat besteht in der Regel aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und maximal vier weiteren Vereinsmitgliedern. Der stellvertretende Vorsitzende des Vereins ist der Vorsitzende des Beirats. Die übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorsitzenden des Beirats von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorsitzende des Beirats kann weitere Mitglieder des Vereins in den Beirat berufen und Mitglieder des Beirats abberufen. Die Amtsdauer der gewählten Beiratsmitglieder beträgt drei Geschäftsjahre.

Aufgaben des Beirats sind insbesondere die Pflege der Beziehungen zu den in §2 genannten Verbänden im In- und Ausland und die Mitarbeit an Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben des Vereins.

 

Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden des Beirats einberufen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Falls eine Beiratssitzung beschlussunfähig ist, so ist eine mit derselben Tagesordnung innerhalb von 14 Tagen einberufene Sitzung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

d) Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung jährlich neu gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Beirats sein.

 

Aufgabe der Rechnungsprüfer ist die Prüfung des Jahresabschlusses und die Niederschrift in einem Bericht, der spätestens bis zur Nächsten Mitgliederversammlung fertig zustellen ist.

 

§5

Änderungen der Satzung

 

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.

 

§6

Vereinsvermögen

 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, welche dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütugen begünstigt werden. Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

 

§7

Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein "Freunde und Förderer der RWTH Aachen e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§8

ComNets-Einrichtungen

 

1.      ComNets-Einrichtungen sind in Anhang A zu dieser Satzung aufgeführt.

 

2.      Die Aufnahme einer wissenschaftlichen Einrichtung in den Verein als verbundene Einrichtung kann von jedem Mitglied beantragt werden. Ãœber den Antrag wird in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden. Der Antrag muss acht Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingegangen sein. Die Aufnahme bedarf einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung.

 

 

3.      Der Ausschluss einer verbundenen Einrichtung kann von jedem Mitglied beantragt werden. Ãœber den Antrag wird in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden. Der Ausschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Der Antrag muss acht Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingegangen sein.

 

 

 

Aachen, den 22. 07. 2010

 

 

Vorsitzender des Vorstands          2. Vorsitzender des Vorstands