SATZUNG
§1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
"Verein der Freunde und Förderer der ComNets-Einrichtungen"
Der Sitz des Vereins ist Aachen. Er
soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der wissenschaftlichen Arbeit und die Qualifizierung wissenschaftlichen Nachwuchses. Der Verein fördert ComNets-Einrichtungen.
Der Verein gliedert sich in Sektionen, denen sich die Vereinsmitglieder zuordnen können. Die Sektionen führen an ihren Standorten lokale Veranstaltungen durch, die dem Vereinszweck dienen. Die Sektionen entsprechen den Standorten der ComNets-Einrichtungen.
§2
Zweck,
Aufgaben
1. Der Satzungszweck
wird verwirklicht insbesondere durch die
a)
Förderung der wissenschaftlichen
Forschung, Veranstaltungen und Arbeit der ComNets-Einrichtungen
gemäß Ihrer Definition in Paragraph 8 sowie die Förderung der
wissenschaftlichen Forschung auf den von ComNets-Einrichtungen
vertretenen Forschungsgebieten der Telekommunikation, der verteilten Systeme
und der Nachrichtenverkehrstheorie.
b)
Förderung des wissenschaftlichen
Gedankenaustausches der vertretenen Forschungsgebiete mit Personen,
Unternehmen, Gesellschaften, Vereinigungen, Behörden, Ämtern jeder Art.
c)
Förderung des wissenschaftlichen
Nachwuchses bei ComNets-Einrichtungen,
d)
Beschaffung der Mittel zur Erfüllung
der unter a) bis c) genannten Aufgaben
Zur Förderung des Nachwuchses soll der Verein auf Vorschlag durch den Vorstand folgende Auszeichnungen verleihen und auch Reisestipendien vergeben:
*
Bernhard-Walke-Preis für die beste Dissertation
im vergangenen Jahr
(sektionsübergreifend)
* Preis für die beste Abschlussarbeit im vergangenen Jahr (ein Preis pro Sektion)
Die Preise werden vom Beirat vorgeschlagen und nur vergeben, wenn preiswürdige Arbeiten vorliege. Die Höhe der Preisgelder wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Das Vereinsziel ist nicht auf Gewinn
ausgerichtet; der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mitgliedschaft,
Beiträge
1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag mit Zustimmung des Vorstands erworben. Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die den Aufgaben des Vereins nahestehen. Der Beirat kann die Aufnahme eines Mitglieds verweigern. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Beirats Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, welche die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben. Die Mitglieder können sich mehreren Sektionen zuordnen.
2. Die Mitgliedschaft endet
a) durch
Austritt
b) durch
Ausschluss
c) bei
natürlichen Personen durch Tod.
Der
Austritt steht jedem Mitglied mit einer Kündigungsfrist von mindestens drei
Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres frei. Die Kündigung muss schriftlich
gegenüber dem Vorstand erfolgen.
3. Der
Beirat kann Mitglieder, die die Interessen des Vereins schädigen oder bei denen
der Grund der Aufnahme entfallen ist, ausschließen. Gegen den Ausschluss kann
das Mitglied binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich die Entscheidung der
nächstfolgenden Mitgliederversammlung verlangen.
4. Der
Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Ihre Höhe wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
§4
Vereinsorgane
1.
Die Organe des Vereins sind:
a)
die Mitgliederversammlung
b)
der Vorstand
c)
der Beirat
d)
die Rechnungsprüfer
a)
Die Mitgliederversammlung findet in
einjährigem Turnus statt. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 7
Vereinsmitglieder anwesend sind. Die Einberufung erfolgt schriftlich per E-Mail
oder Brief durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 30 Tage
vor dem Versammlungstermin.
Mitglieder können sich durch andere Mitglieder vertreten lassen, wenn sie eine schriftliche Vollmacht vorweisen. Abstimmungsweisungen können per Brief, Fax oder Email erteilt werden. Diese werden bei Eingang am Vortag der Versammlung und am Versammlungstag selbst nicht mehr berücksichtigt. Bei einer Mitgliederversammlung wird auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit über den Ort der nächsten Mitgliederversammlung abgestimmt
Die Aufgaben der
Mitgliederversammlung sind
a) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte von
Vorstand und Beirat
b) Entgegennahme und Genehmigung des
Kassenberichtes
c) Entgegennahme des Revisionsberichtes der
Rechnungsprüfer
d) Entlastung von Vorstand und Beirat für das
abgelaufene Geschäftsjahr
e) Durchführung der jeweils fälligen Wahlen für
Vorstand und Beirat
f) Sonstige Beschlussfassungen und
Satzungsänderungen
über jede Mitgliederversammlung
ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu
unterzeichnen ist.
b) Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister, die den Vorstand im
Sinne von §26 BGB bilden sowie dem Schriftführer. Zur Vertretung des Vereins
nach außen ist die Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich und
genügend. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des
Beirats bedarf.
Die Vorstandsmitglieder werden von
der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Beirats auf drei Geschäftsjahre
gewählt. Der Vorsitzende des Vorstandes darf nicht hauptamtlich an einer
Hochschule tätig sein.
Der
stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes ist der Leiter einer ComNets-Einrichtung. Die Leiter stimmen dies untereinander
ab. Der Beirat kann auf Wunsch eines der Leiter zum Zwecke der Schlichtung
angerufen werden.
Kann
keine Einigung herbeigeführt werden, erfolgt die Wahl im Rahmen der Wahl der
übrigen Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit. Die Geschäftsdauer entspricht der Geschäftsdauer des übrigen Vorstandes.
Die
Aufgaben des Vorstandes beinhalten die Aufstellung von Richtlinien zur
Durchführung der Aufgaben des Vereins, die Aufstellung und Überwachung des
Haushaltsplanes sowie die Verwaltung und Vergabe der Mittel des Vereins.
Der
Vorstand ist berechtigt solche Satzungsänderungen vorzunehmen, die vom Gericht
oder dem Finanzamt aus formalen Gründen verlangt werden.
c) Der Beirat besteht in der Regel aus dem
Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und maximal vier weiteren
Vereinsmitgliedern. Der stellvertretende Vorsitzende des Vereins ist der
Vorsitzende des Beirats. Die übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag des
Vorsitzenden des Beirats von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorsitzende
des Beirats kann weitere Mitglieder des Vereins in den Beirat berufen und
Mitglieder des Beirats abberufen. Die Amtsdauer der gewählten Beiratsmitglieder
beträgt drei Geschäftsjahre.
Aufgaben
des Beirats sind insbesondere die Pflege der Beziehungen zu den in §2 genannten
Verbänden im In- und Ausland und die Mitarbeit an Richtlinien zur Durchführung
der Aufgaben des Vereins.
Die
Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden des Beirats einberufen. Der
Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Falls eine Beiratssitzung
beschlussunfähig ist, so ist eine mit derselben Tagesordnung innerhalb von 14
Tagen einberufene Sitzung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig.
d) Die
Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung jährlich neu gewählt. Sie
dürfen nicht Mitglied des Beirats sein.
Aufgabe
der Rechnungsprüfer ist die Prüfung des Jahresabschlusses und die Niederschrift
in einem Bericht, der spätestens bis zur Nächsten Mitgliederversammlung fertig
zustellen ist.
§5
Änderungen
der Satzung
Änderungen
dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder
einer Mitgliederversammlung.
§6
Vereinsvermögen
Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, welche dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütugen begünstigt werden. Der Verein haftet
nur mit dem Vereinsvermögen.
§7
Auflösung
des Vereins
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Verein "Freunde und Förderer der RWTH Aachen
e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinützige Zwecke zu
verwenden hat.
§8
ComNets-Einrichtungen
1. ComNets-Einrichtungen sind in Anhang A zu
dieser Satzung aufgeführt.
2. Die
Aufnahme einer wissenschaftlichen Einrichtung in den Verein als verbundene Einrichtung
kann von jedem Mitglied beantragt werden. Über den Antrag wird in der nächsten
Mitgliederversammlung entschieden. Der Antrag muss acht Wochen vor der Mitgliederversammlung
beim Vorsitzenden eingegangen sein. Die Aufnahme bedarf einer 2/3-Mehrheit der
Mitgliederversammlung.
3. Der
Ausschluss einer verbundenen Einrichtung kann von jedem Mitglied beantragt werden.
Über den Antrag wird in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden. Der Ausschluss
bedarf einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Der Antrag muss acht Wochen
vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingegangen sein.
Aachen, den 22. 07. 2010
Vorsitzender des Vorstands 2. Vorsitzender des Vorstands